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"Verordnung über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund" - Meldepflicht Am 1. Januar 2006 tritt die vom Gemeinderat am 7. November 2005 erlassene "Verordnung über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund" in Kraft. In der Gemeinde Steinhausen ist es nur mit behördlicher Bewilligung und gegen eine Gebühr gestattet, Motorfahrzeuge (leichte und schwere Motorwagen) über Nacht regelmässig auf öffentlichen Strassen und Parkplätzen abzustellen. Der Bewilligungs- und Gebührenpflicht sind Fahrzeugbenützer unterstellt, welche mangels anderer Parkierungsmöglichkeit auf einen gesteigerten Gemeingebrauch (regelmässige Benützung öffentlicher Strassen und Plätze) angewiesen sind. Als Fahrzeugbenützer gilt der Halter oder gegebenenfalls derjenige, dem das Fahrzeug zur Benützung überlassen wird. Die Bewilligung ergibt keinen Anspruch auf einen bestimmten Platz; sie berechtigt den Fahrzeugbenützer, das Fahrzeug im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf Parkplätzen abzustellen ohne jegliche Haftung der Gemeinde für Beschädigungen und Diebstahl. Fahrzeugbenützer, welche nach Inkrafttreten dieser Verordnung gebührenpflichtig werden, haben dies der Gemeindeverwaltung innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu melden (Gemeindeverwaltung, Polizeiwesen, Bahnhofstrasse 3, 6312 Steinhausen). Auf Verlangen der Kontrollbehörde hat der Fahrzeugbenützer den Nachweis zu erbringen, dass ihm auf privatem Grund ein Parkfeld zur alleinigen Benützung zur Verfügung steht. Wer sich über einen privaten Parkplatz ausgewiesen hat, muss diesen benützen. Für die Bewilligung ist eine monatliche Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr beträgt Fr. 40.- für Personen- und Lieferwagen unter 3.5 to (leichte Motorwagen), Fr. 50.- für Lastwagen und Gesellschaftswagen (schwere Motorfahrzeuge). Die Gebühr ist für 6 Monate im voraus zu entrichten. Sie ist solange zu entrichten, bis der Fahrzeugbenützer nachweist, dass er keine Bewilligung mehr benötigt. Bereits bezahlte Gebühren werden zurück erstattet. Es fallen nur ganze Monate in Betracht. Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, namentlich unwahre Angaben über vorhandene private Parkierungsmöglichkeiten macht, der Meldepflicht nicht genügt oder die Kontrolle erschwert, wird nach § 8 des Polizeistrafgesetzes bestraft. Die Verordnung über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund sowie das Meldeformular können bei der Gemeindeverwaltung bezogen werden. Polizeiwesen
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