Jede Gemeinde betreibt ein Friedensrichteramt.
Der Friedensrichter/Schlichter sucht alle Zivilstreitigkeiten vermittelnd zu erledigen. Wo dies nicht möglich ist und der im Gesetz vorgesehene Streitwert seine Zuständigkeit nicht übersteigt, hat er endgültig zu urteilen. In den anderen Fällen hat er die Klagebewilligung auszustellen.
Mit Ausnahme der durch das Gesetz bestimmten Fälle kann keine Zivilstreitsache, die nicht zuerst vor dem Friedensrichteramt/Schlichtungsbehörde verhandelt wurde und mit einer Klagebewilligung begleitet ist, von den Gerichten an die Hand genommen werden.
Ausgenommen sind folgende Fälle:
- Eherecht (Trennungs- und Scheidungsmediation)
- Mietrecht (kantonale Schlichtungsstelle)
- Arbeitsrecht (kantonale Schlichtungsstelle)
- Ehrverletzungsklagen (Staatsanwaltschaft)
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