mit Sportler- und besonderen Ehrungen
Apéro im Anschluss an die Gemeindeversammlung
Interpellationsrecht
Die Stimmberechtigten können dem Gemeinderat ausserhalb
der auf der Traktandenliste stehenden Geschäfte Fragen stellen
und Auskünfte über die Tätigkeit der Gemeindebehörden,
der öffentlich-rechtlichen Anstalten oder anderer mit gemeindlichen
Aufgaben betrauten Personen verlangen, soweit hierfür ein öffentliches
Interesse besteht.
Werden solche Anfragen spätestens zehn Tage vor
der Gemeindeversammlung schriftlich dem Gemeinderat eingereicht,
sind sie sofort zu beantworten. Bei kurzfristigeren Anfragen steht
dem Gemeinderat
die sofortige Beantwortung frei.
Motionsrecht
Jeder Stimmberechtigte kann der Gemeindeversammlung eine
Motion über einen in den Aufgabenbereich der Gemeinde fallenden
Gegenstand vorlegen.
Ist eine Motion neunzig Tage vor der Gemeindeversammlung
eingereicht worden, hat der Gemeinderat dazu Stellung zu nehmen und
das Geschäft auf die Traktandenliste zu setzen, damit über
die Erheblicherklärung abgestimmt werden kann.
Wird eine Motion innerhalb von neunzig Tagen oder an
der Gemeindeversammlung selbst eingereicht, hat der Gemeinderat bis
zur nächsten Gemeindeversammlung dazu Stellung zu nehmen und das
Geschäft auf die Traktandenliste zu setzen, damit über die
Erheblicherklärung abgestimmt werden kann.
Ist eine Stellungnahme zur Motion innert der vorgesehenen
Frist aus zwingenden Gründen nicht möglich, kann die Frist
im Einvernehmen mit dem Motionär, dem Erstunterzeichner der Motion
oder der Gemeindeversammlung angemessen erstreckt werden. Lehnt die
Gemeindeversammlung eine Fristerstreckung ab, ist das Geschäft
auf die Traktandenliste der folgenden Gemeindeversammlung zu setzen,
damit über die Erheblicherklärung abgestimmt werden kann.
Der Gemeinderat hat eine Frist anzugeben, innerhalb
welcher er das Geschäft nach Erheblicherklärung der Motion
behandeln will. Über diese Frist entscheidet in jedem Fall die
Gemeindeversammlung. Erweist sich die Einhaltung der Frist im Nachhinein
als unmöglich, kann die Gemeindeversammlung diese aufgrund eines
Zwischenberichtes des Gemeinderates verlängern.