Gemeinde Steinhausen
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Weitere Informationen
Präsidiales

Archivdaten ab 2009
Gemeindeversammlung
25. Juni 2009
Gemeindeversammlung 10. Dezember 2009
Gemeindeversammlung
24. Juni 2010
Gemeindeversammlung
9. Dezember 2010
Gemeindeversammlung
30. Juni 2011
Gemeindeversammlung
7. Dezember 2011

Gemeindeversammlungen
im Jahr 2012

Donnerstag,
28. Juni 2012

Donnerstag,
13. Dezember 2012

Nächste Gemeindeversammlung

Datum Donnerstag, 28. Juni 2012
Zeit 20.00 Uhr
Ort Dorfplatz, unter dem Zelt
  mit Sportler- und besonderen Ehrungen
Apéro im Anschluss an die Gemeindeversammlung

 


Interpellationsrecht

  • Die Stimmberechtigten können dem Gemeinderat ausserhalb der auf der Traktandenliste stehenden Geschäfte Fragen stellen und Auskünfte über die Tätigkeit der Gemeindebehörden, der öffentlich-rechtlichen Anstalten oder anderer mit gemeindlichen Aufgaben betrauten Personen verlangen, soweit hierfür ein öffentliches Interesse besteht.
  • Werden solche Anfragen spätestens zehn Tage vor der Gemeindeversammlung schriftlich dem Gemeinderat eingereicht, sind sie sofort zu beantworten. Bei kurzfristigeren Anfragen steht dem Gemeinderat die sofortige Beantwortung frei.

Motionsrecht

  • Jeder Stimmberechtigte kann der Gemeindeversammlung eine Motion über einen in den Aufgabenbereich der Gemeinde fallenden Gegenstand vorlegen.
  • Ist eine Motion neunzig Tage vor der Gemeindeversammlung eingereicht worden, hat der Gemeinderat dazu Stellung zu nehmen und das Geschäft auf die Traktandenliste zu setzen, damit über die Erheblicherklärung abgestimmt werden kann.
  • Wird eine Motion innerhalb von neunzig Tagen oder an der Gemeindeversammlung selbst eingereicht, hat der Gemeinderat bis zur nächsten Gemeindeversammlung dazu Stellung zu nehmen und das Geschäft auf die Traktandenliste zu setzen, damit über die Erheblicherklärung abgestimmt werden kann.
  • Ist eine Stellungnahme zur Motion innert der vorgesehenen Frist aus zwingenden Gründen nicht möglich, kann die Frist im Einvernehmen mit dem Motionär, dem Erstunterzeichner der Motion oder der Gemeindeversammlung angemessen erstreckt werden. Lehnt die Gemeindeversammlung eine Fristerstreckung ab, ist das Geschäft auf die Traktandenliste der folgenden Gemeindeversammlung zu setzen, damit über die Erheblicherklärung abgestimmt werden kann.
  • Der Gemeinderat hat eine Frist anzugeben, innerhalb welcher er das Geschäft nach Erheblicherklärung der Motion behandeln will. Über diese Frist entscheidet in jedem Fall die Gemeindeversammlung. Erweist sich die Einhaltung der Frist im Nachhinein als unmöglich, kann die Gemeindeversammlung diese aufgrund eines Zwischenberichtes des Gemeinderates verlängern.