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Erbschaftsbehörde
Die Erbschaftsbehörde ist zuständig für die Bearbeitung der Erbschaftsfälle und bietet Ihnen folgende Dienstleistungen:
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Bearbeitung Erbfälle (Erbenabklärung, Erstellen von verschiedenen Bescheinigungen etc.) |
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Verfügungen von Todes wegen (Hinterlegung, Einlieferung und Eröffnung etc.) |
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Amtliches Steuerinventar |
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Erbenbescheinigung |
Kontakt
Verfügungen von Todes wegen
Hinterlegung
Einwohnerinnen und Einwohner von Steinhausen können Verfügungen von Todes wegen (Testamente sowie auch Ehe- und Erbverträge) im Depot der Erbschaftsbehörde zur Aufbewahrung hinterlegen. So ist beim Todesfall sichergestellt, dass die hinterlegten Schriften an die Erben, bzw. begünstigten Personen zur Eröffnung gelangen. Dafür wird eine Gebühr von Fr. 25.00 verlangt.
Bei einem Wohnortswechsel sind die hinterlegten Dokumente abzuholen und am neuen Wohnort zu hinterlegen.
Einlieferung und Eröffnung
Jede Verfügung von Todes wegen (Testamente, sowie auch Ehe- und Erbverträge) ist, ungeachtet seiner Gültigkeit, beim Tode des Verfassers der Erbschaftsbehörde unverzüglich einzureichen. Sie wird nach der Einreichung den berechtigten Personen durch die Erbschaftsbehörde eröffnet.
Aufnahme des amtlichen Steuerinventars
Die Aufnahme eines steuerlichen Nachlassinventars erfolgt im Auftrag der kantonalen Steuerverwaltung. Nicht in jedem Todesfall ist die Aufnahme des Steuerinventars erforderlich. Gegebenenfalls werden die Erben von der kantonalen Steuerverwaltung schriftlich informiert. Mit der Inventaraufnahme wird das gesamte Vermögen, bei Verheirateten das eheliche Vermögen, per Todestag als Bestandesaufnahme festgehalten.
Die Inventaraufnahme findet in Anwesenheit von mindestens einem Erben bzw. eines von den Erben ernannten Vertreters (z.B. Willensvollstrecker, Generalbevollmächtigter) bei der Erbschaftsbehörde statt.
Erbenbescheinigung
In der Erbenbescheinigung wird bestätigt, dass die aufgeführten Personen, unter Vorbehalt sämtlicher erbrechtlichen Klagen, als Erben anerkannt sind. Die Erbenbescheinigung spielt im Alltag eine wichtige Rolle, weil sie für die Erben oft die einzige Möglichkeit darstellt, über den Nachlass zu verfügen und sich zum Beispiel gegenüber Banken und Behörden auszuweisen.
Grundsätzlich wird die Erbenbescheinigung frühestens nach Ablauf der dreimonatigen Ausschlagungsfrist ausgestellt und kann von jedem berechtigten Erben bei der Erbschaftsbehörde gegen Gebühr bestellt werden.
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